ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER ESCON GMBH

§1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Die ESCON GmbH (nachfolgend „Makler“) erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung, Grundlage jeglichen Auftrages, Vertrages sowie jeglicher Tätigkeit, die von dem Makler durchgeführt wird. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber (Bauträger, Erwerber, Käufer, Verkäufer) deren Anwendbarkeit unbedingt und ausschließlich an.
(2) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Makler stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§2 Maklerauftrag

(1) Die Tätigkeit des Maklers ist auf den Nachweis und/oder auf die Vermittlung von Grundstückskaufverträgen gerichtet.
(2) Der Auftrag gilt mit Eingang des durch den Kaufinteressenten unterzeichneten Auftrags-und Reservierungsformulars beim Makler, als erteilt. Mit Unterzeichnung des Auftrags-und Reservierungsformulars bestätigt der Auftraggeber, dass ihm die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt, von ihm zur Kenntnis genommen und akzeptiert worden sind.
(3) Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten schriftliche Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Durch die Auftragserteilung kommt weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande. Der Makler übernimmt gegenüber dem Auftraggeber insbesondere keine Anlageberatung.

§3 Angebote

(1) Die Angebote des Maklers erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
(2) Die Vermittlungstätigkeit des Maklers erfolgt auf Basis der Angebotsprospekte des Prospektherausgebers. Der Makler ist nicht Herausgeber der Prospekte und macht sich diese Inhalte nicht zu eigen. Berechnungsbeispiele basieren ausschließlich auf der Selbstauskunft des Kaufinteressenten und sind stets unverbindlich. Ferner stellen Berechnungsbeispiele sowie Liquiditätsberechnungen keine Rentabilitätsberechnung etwa nach den Vorschriften der Preisangabenverordnung dar. Der Makler und sein Auftraggeber sind sich darüber einig, dass die Erstellung einer Rentabilitätsberechnung durch den Makler nicht geschuldet ist. Darüber hinaus wird eine Wertermittlung des Objektes vom Makler nicht vorgenommen und ist nicht geschuldet. Sollten bei der Berechnung Objektwerte angegeben werden, so sind diese beispielhaft zu verstehen. Sie sind unverbindlich und dienen lediglich der Darstellung möglicher Wertentwicklungen. Der tatsächliche Wert des Objektes kann hiervon nach oben oder unten – gegebenenfalls auch erheblich – abweichen.
(3) Die vom Makler wiedergegebenen Objektinformationen, Objektabbildungen und Visualisierungen in Exposés, Prospekten, Beschreibungen und Ähnlichem beruhen ausschließlich auf Angaben des Bauträgers/Verkäufers bzw. von einem von diesem ermächtigten Dritten und sind unverbindlich. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der objektbezogenen Angaben übernimmt der Makler keine Haftung. Zu Gunsten des Maklers gilt die Haftungsbegrenzung gemäß § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Grundrisse, Flächenangaben, Ansichten und sonstige Angaben sind nicht abschließend und können sich noch ändern. Sämtliche objektbezogenen Angaben stellen keine durch den Makler zugesicherten Eigenschaften des Objektes dar. Die objektbezogenen Angaben sind vom Makler nicht auf ihre Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft worden. Maßgeblich ist nur der jeweils notariell beurkundete Grundstückskaufvertrag (Hauptvertrag).

§4 Doppeltätigkeit

(1) Der Makler ist berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragsteil (Bauträger/Verkäufer bzw. Erwerber/Käufer) des Hauptvertrages uneingeschränkt provisionspflichtig tätig zu werden.
(2) Bei Doppeltätigkeit verpflichtet sich der Makler zur Unparteilichkeit.

§5 Vermittlungsgebühr

(1) Für die Vermittlung eines Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrages, insbesondere auch eines sog. Share-Deals, ist vom Käufer/Erwerber an den Makler eine Vermittlungsgebühr zu zahlen. Die Höhe der Vermittlungsgebühr bestimmt sich nach dem vom Käufer/Erwerber unterschriebenen Auftrags-und Reservierungsformular und wird prozentual auf den Gesamtkaufpreis einschließlich aller mit dem Erwerb zusammenhängender Nebenabreden, inklusive der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, erhoben.
(2) Darüber hinaus steht dem Makler gegen den Bauträger oder den von diesem ermächtigten Dritten für den Nachweis eines Kauf-/Erwerbsvertrages ein Vergütungsanspruch, auf der Grundlage des mit diesem jeweils geschlossenen Auftragsvertrages, zu. Die Vergütung ist im Kaufpreis für das Objekt einkalkuliert. (3) Der Makler hat auch dann einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr gegen den Auftraggeber, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt.
(4) Dem Makler steht auch dann ein Anspruch auf die Vermittlungsgebühr gegen den Kaufinteressen zu, wenn dieser als Angebotsempfänger das ihm unterbreitete Angebot an einen Dritten ohne Zustimmung des Maklers weitergibt und dieser den Kauf-/Erwerbsvertrag abschließt bzw. wenn der Angebotsempfänger als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter eines Dritten in eigenem Namen erwerben bzw. kaufen lässt. Als Dritte gelten sowohl Ehepartner und Familienangehörige als auch juristische Personen, die durch den Angebotsempfänger repräsentiert werden.
(5) Alle Vermittlungsgebühren sind verdient und fällig zum Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des vermittelten und/oder nachgewiesenen Geschäfts.

§6 Pflichten des Auftraggebers und Weitergabeverbot

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler alle Angaben, die er für die Durchführung des Auftrages benötigt, vollständig und richtig zu erteilen. Darüber hinausgehend hat der Auftraggeber den Makler unverzüglich über den Vertragsabschluss, den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler auf Verlangen eine Vertragsabschrift zu überlassen.
(2) Sämtliche Informationen des Maklers, die dem Auftraggeber übermittelt werden, insbesondere die Objektnachweise des Maklers, sind ausschließlich für den Auftraggeber selbst bestimmt. Dem Auftraggeber ist es untersagt, diese Informationen ohne vorherige Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die er Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, zum angebotenen Objekt einen Vertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provisionszahlung zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

§7 Haftung des Maklers

(1) Die Haftung des Maklers ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begrenzt. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der arglistigen Täuschung des Maklers und der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Maklers beruhen.
(2) Der Makler haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartner des Hauptvertrages.
(3) Es wird keine Gewähr für die Erreichung der vom Auftraggeber verfolgten wirtschaftlichen oder steuerlichen Ziele und für die Werthaltigkeit des Objektes vom Makler übernommen.

§8 Verjährung

Die Verjährungsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Makler beträgt drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Spätestens verjähren diese Ansprüche jedoch drei Jahre nach Beendigung des Maklervertrags.

§9 Datenschutz

Der Auftraggeber willigt ein, dass der Makler personen- und/oder objektbezogene Daten, die sich aus dem aus dem Maklervertrag und/oder seiner Durchführung ergeben, erhebt, verarbeitet, nutzt und diese im erforderlichen Umfang an diejenigen Parteien, die an dem jeweils abzuschließenden Vertrag beteiligt sind, mit der Maßgabe der vertraulichen Behandlung übermittelt. Der Auftraggeber und der Makler verpflichten sich, die ihnen jeweils anvertrauten personen- und/oder firmenbezogenen Daten nur für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu nutzen und die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)– auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten personen- oder firmenbezogenen Daten nach Abschluss des durch den Makler nachgewiesenen und/oder vermittelten Vertrages und nach Erfüllung des Maklervertrages unverzüglich zu löschen und etwaige überlassene Datenträger dem Makler unaufgefordert herauszugeben, es sei denn der Makler und der Auftraggeber haben ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Sämtliche rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürften der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(2) Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Maklervertrag in Verbindung stehen, ist der Sitz des Maklers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Für den Maklervertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
(4) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen. Die Parteien des Maklervertrages werden dann eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung oder eine ungewollte Lücke durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung in der Weise ersetzen, dass die neue Bestimmung in ihrer Wirkung weitestgehend der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder im Fall einer Lücke, dem was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie daran gedacht hätten.